Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

Übernahme der Zentralregulierung, Delkrederehaftung und Haftung im Messegeschäft im Verhältnis zu den Vertragslieferanten der HGK

1. Die HGK übernimmt unter Bezugnahme auf die Vereinbarungen mit den Vertragslieferanten  die Del­ krederehaftung und die Zentralregulierung.  Das Mitglied ist damit einverstanden, dass die HGK für die Liefe­ rung der Vertragslieferanten  die Zentralregulierung   und die  Delkrederehaftung  übernimmt. Weiterhin erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass zur Erfüllung von Vertragszwecken, zur Beratung und Betreuung des Betroffenen seine Adressdaten  an Vertragslieferanten  übermittelt werden.

2. Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass durch die Übernahme der Zentralregulierung und des Delkredere, die HGK die Kaufpreisforderungen des Vertragslieferanten mit allen Nebenrechten auf Grund Abtretung übernimmt. Zahlungen für Rechnungen, für die HGK die Zentralregulierung und das Delkredere über­ nimmt, können nur mit schuldbefreiender Wirkung an die HGK erfolgen.

Das Mitglied verpflichtet sich, die auf die HGK übergangenen Ansprüche,  unbeschadet seiner Rechte aus be­ gründet erhobenen Beanstandungen und Einwendungen an die HGK auszugleichen.  Die Gremien der Ge­ nossenschaft beschließen die zu erbringende Umsatzhöhe eines jeden Mitgliedes. Die Bemessungsgrundlage ist ein volles Kalenderjahr. Wird die jährliche  Umsatzhöhe nicht erreicht, erfolgt die Berechnung einer festge­ setzten Servicegebühr.  Bei einem über die HGK zentral regulierten Umsatz unter 50.000,- € im Jahr fällt da­her für das Mitglied eine Servicegebühr von 300,- € jährlich an.

3. Dem Mitglied ist weiterhin bekannt, dass mit der Bezahlung der Rechnung durch die HGK alle Rechte des Vertragslieferanten  aus jedweder  Art vereinbartem Eigentumsvorbehalts und aus anderen Sicherungsrechten

- gleich welcher Art - auf die HGK übergehen. Es erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.

4. Die Abrechnungen der HGK sind sofort ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift im Abbuchungsverfahren. Hierfür erteilt das Mitglied ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat. Die Frist für die Vorabankündi­ gung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Das Mitglied sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sor­ gen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Mitgliedes, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die HGK verursacht wurde.

5. Bei Fälligkeit der Zahlung zum 15. bzw. 30./31 . eines jeden  Monats tritt bei Nichteinlösung der Lastschrift Verzug ein. In diesem Fall ist die HGK berechtigt, Verzugszinsen von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die HGK behält sich vor, bei Zahlungsverzug, Widerruf des Ab­ buchungsauftrages  und bei Lastschriftrückgabe das Mitglied aus der Zentralregulierung  und der  Delkredere­ haftung auszuschließen.

6. Reklamationen  und Gewährleistungsansprüche  sind mit dem Vertragslieferanten  unmittelbar  zu regeln. Sie berechtigen nicht zu Minderung des Zahl ungsbetrages gegenüber HGK oder Rückgabe der Lastschrift. Bei Fehlbelastungen auf Grund unzutreffender  Rechnungsstellung durch den

Vertragslieferanten veranlasst die HGK auf schriftliches Verlangen des Mitgliedes die Stornierung des Fehlbetrages. Mängelrügen und sonstige Einwendungen sind allein nach den Kaufverträgen des Mitglieds mit den Lieferanten zu regeln. Die HGK, die Zentralregulierung im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Warenempfängers vornimmt, wird in den Fällen, in denen Einwendungen und Gegenansprüche des Mitgliedes offensichtlich begründet erscheinen, bei nicht kurzfristiger Erledigung durch den Lieferanten, auf schriftliches Verlangen bei der nächsten Abrechnung verrechnen bzw. einen der Einwendungen entsprechenden Teil aus noch offenstehen­ den Rechnungen bis zur endgültigen Klärung der Beanstandung zurückbehalten.

7. HGK ist berechtigt, bei Vorliegen von zwingenden Gründen, unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragslieferanten an der Durchführung, eine Messeteilnahme I Ausstellungsteilnahme ganz oder teilweise abzusagen, örtlich und I oder zeitlich zu verlegen oder die Dauer zu verändern.

Die Vertragslieferanten haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Beteiligungsentgeltes noch auf Schadensersatz. Findet die Messe I Ausstellung aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Vertragslieferant mit einem Betrag bis zu 25% des Beteiligungsentgeltes für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Höhere Einzelbeträge können nur dann berechnet werden, wenn der Vertragslieferant zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben hat.

HGK hat das Recht, ihre Messe- / Ausstellungteilnahme abzusagen, wenn nicht die erforderliche Mindestanzahl von Anmeldungen der Vertragslieferanten eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.

Hat HGK den Ausfall einer Messe I Ausstellung zu vertreten, wird kein Beteiligungsentgelt geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen die HGK ist jedoch ausgeschlossen.

8. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Hannover.


HGK
Hotel- und Gastronomie-Kauf eG
Yorckstraße 3